Benutzerkonto – können Erben auf ein Konto bei Facebook zugreifen?

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Wer ein Benutzerkonto bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken unterhält, hat einen Vertrag mit dem Netzwerk geschlossen. Geht dieser Vertrag nach dem Tod des Inhabers des Benutzerkontos auf die Erben über? Wenn es so wäre, muss das soziale  Netzwerk den Erben die Zugangsdaten nennen und die Erben erhalten den Zugriff auf alle Inhalte des Kontos. Dabei kann es sich um vermögensrechtliche oder höchstpersönliche Inhalte handeln.
Soziale Netzwerke haben aber häufig Regeln zum sogenannten Gedenkzustand, die den Zugriff von Erben erschweren oder sogar ausschließen. So hatte Facebook im Hilfebereich eine Regelung hinterlegt, nach der die Erben keinen Zugang zu einem Benutzerkonto erhalten, wenn sie mitteilen, dass der Kontoinhabers verstorben ist. Dazu ein vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedener Fall:
Eltern hatten als Erben geklagt, nachdem ihre Tochter, die Inhaberin eines Benutzerkontos, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war; sie hatte sich vor eine U-Bahn geworfen. Facebook hatte den Eltern einen Zugriff auf das Benutzerkonto verwehrt. Der BGH hat Regelungen zum Gedenkzustand für unwirksam erklärt: Für das  Gericht sind die Regelungen auch dann unwirksam, wenn die Nachrichten, die über das Benutzerkonto ausgetauscht werden, von den  Nutzern als vertraulich angesehen werden; denn jedem Nutzer müsse klar sein, dass Nachrichten „nur“ zwischen Benutzerkonten ausgetauscht werden, ohne dass man sich darauf verlassen kann, dass nur der Kontoinhaber selbst diese liest. Wenn eine Nachricht versendet worden ist, sei sie nicht mehr kontrollierbar. Kurz gesagt: Man kann sich eben nur darauf verlassen, dass eine Nachricht beim Empfängerkonto eingeht, nicht aber bei einer bestimmten Person.
Für das Gericht spricht auch nicht das Fernmeldegeheimnis dagegen, dass die Regelungen unwirksam sind. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) verbietet den Diensteanbietern, sich oder anderen Kenntnis vom Inhalt oder näheren Umständen des Informationsaustausches zu verschaffen; eine Ausnahme gilt nur insoweit, als die Technik und der Schutz der technischen Systeme eine Kenntnis erfordern. Ein Erbe sei aber nicht ein anderer, sondern er trete an die Stelle des Verstorbenen.
Schließlich spricht für das Gericht auch nicht der Datenschutz dagegen, dass die Regelungen unwirksam sind. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sei eine Datenverarbeitung – hier die technische Verarbeitung des Versendens von Nachrichten zwischen Benutzerkonten –  zulässig, wenn sie der Erfüllung eines Vertrages dient; Vertragspartner ist nach dem Tod der Erbe; das Erbrecht sei auch durch das Grundgesetz (GG) geschützt (Art 14 GG).
Das Gericht hat ausdrücklich den Eltern das berechtigte Interesse zuerkannt, über die Nachrichten des Benutzerkontos Aufschluss darüber zu erhalten, ob ihre Toch-ter Selbstmordabsichten hatte (höchstpersönliche Inhalte). Es hat den Eltern auch das Recht zuerkannt, über das Benutzerkonto eventuell Informationen darüber zu erhalten, ob und wie sie Schadensersatzansprüche der U-Bahn Gesellschaft (vermögensrechtliche Inhalte) abwehren können.