Unzulässige Werbung per E-Mail – Rechtsprechung verschärft die Regeln

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Ob Werbung per E-Mail zulässig ist, richtet sich nach der europäischen Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG), dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
> Was ist Werbung per E-Mail?
Die Definition lautet: Jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass dazu auch die Bitte gehört, an Kundenzufriedenheitsumfragen teil zu nehmen. Im dem entschiedenen Fall war einer Privatperson nach einem online Kauf die Rechnung per E-Mail zusammen mit der Bitte zur Teilnahme an einer Umfrage gesandt worden. Nach dem BGH ändert das gemeinsame Versenden mit der Rechnung nichts an der Einordnung als Werbung; die Rechnung selbst sei zwar keine Werbung, aber die E-Mail sei auch zur Werbung genutzt worden.
> Wann ist Werbung per E-Mail zulässig?


 Der Adressat hat vorher eingewilligt:

Die Einwilligung muss eindeutig erklärt sein. Die Abgabe der eigenen E-Mail-Adresse reicht dafür nicht. Die Einwilligung kann bei Online Verkäufen auch mit dem Bestellvorgang eingeholt werden. Oder
 der Adressat der E-Mail wird bei Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse und mit jeder weiteren E-Mail darauf hingewiesen, dass er der Verwendung seiner Email Adresse für Zwecke der Werbung jederzeit widersprechen kann.
> Wer kann sich wie gegen unzulässige Werbung per E-Mail wehren?


 Unterlassung:

Bisher war immer klar, dass ein Mitbewerber des Absenders der E-Mail bei unzulässiger Werbung Unterlassung verlangen kann. Jetzt ist entschieden, dass auch eine Privatperson Unterlassung verlangen kann: Auch wenn die Privatperson zum Beispiel eine Zufriedenheitsumfrage einfach ignorieren könne, sei dies keine Bagatelle, die eine Belästigung ausschließt. Die Privatperson müsse sich gedanklich damit beschäftigen. An dieser Bewertung ändere sich auch nichts dadurch, dass sich der Aufwand bei einer einzelnen E-Mail in Grenzen halte.


 Schadensersatz:

Ein Anspruch auf Schadensersatz wird nur möglich sein, wenn ein messbarer Vermögensschaden dargestellt werden kann oder schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen begründet werden können. Bei einer E-Mail geht das sicher nicht.


 Abmahnung: 

Mitbewerber haben das Recht, den Absender der E-Mail abzumahnen und mit den Kosten zu belasten.