Kommanditgesellschaft – persönliche Haftung der Kommanditisten gegenüber Gläubigern der KG
Als Grundatz gilt bei der Kommanditgesellschaft (KG), dass die Komplementäre persönlich, das heißt mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der KG haften, wenn sie diese nicht erfüllt. Die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Gesellschaftsbeteiligung, wenn sie ihre Beteiligung vollständig eingezahlt haben; sie haften dann nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen.So klar dies zu sein scheint, es gibt Ausnahmen. […]