Besteht ein Betriebsrat, muss dieser einer Einstellung neuer Mitarbeiter:innen zustimmen. Lehnt er ab, können Arbeitgeber:innen die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Kann es dabei Situationen geben, in denen sie gezwungen sind, die Zustimmung ersetzen zu lassen?
Nehmen wir an, dass sich Arbeitgeber:innen schon vor der Beteiligung des Betriebsrates mit Mitarbeiter:innen auf einen Arbeitsvertrag geeinigt und beide Seiten unterschrieben haben; danach lehnt der Betriebsrat eine Einstellungen ab.
⇒ Problem aus Sicht von Arbeitgeber:innen
Es gibt einen Arbeitsvertrag, der sie zur Beschäftigung verpflichtet.
⇒ Problem aus Sicht von Mitarbeiter:innen
Können sie Arbeitgeber:innen zwingen, beim Arbeitsgericht die Zustimmung ersetzen zu lassen, wenn eine Beschäftigung abgelehnt wird?
⇒ Problemlösungen
Mitarbeiter:innen können Arbeitgeber:innen in 3 Fällen zwingen, die Zustimmung vor Gericht ersetzen zu lassen:
* Wenn Arbeitgeber:innen sich dazu in Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages verpflichtet haben, oder
* wenn Arbeitgeber:innen mit dem Betriebsrat bewusst zum Nachteil der Arbeitnehmer:innen Absprachen getroffen haben, oder
* wenn es sich um schwerbehinderte Mitarbeiter:innen handelt.
In diesen Fällen gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Beschäftigung.
Liegt keiner dieser Fälle vor, können sich Arbeitgeber:innen darauf berufen, dass ein gerichtliches Verfahrens mit Rechts- und Kostenrisiken verbunden sind, die sie nicht eingehen wollen. Sie können auch geltend machen, dass sie keine innerbetrieblichen Konflikte provozieren wollen, die mit einem gerichtlichen Verfahren verbunden sein können.
⇒ Die praktische Konsequenzen
Auch wenn eine Ersetzung der Zustimmung durch das Arbeitsgericht erzwungen werden könnte, müssen sich Mitarbeiter:innen die Frage stellen, wie (un)angenehm die Beschäftigung wohl sein wird, wenn sie einen entsprechenden Prozess gewinnen. In den ersten beiden Fällen müssen sie sich auch damit auseinandersetzen, ob sie eine Verpflichtung durch den/die Arbeitgeber:in oder eine Absprache mit dem Betriebsrat werden beweisen können. Dennoch werden diese Prozess geführt, sei es auch „nur“ mit der – realistischen – Überlegung, es könne eine Abfindung herauskommen.
Ob es einen Prozess über die Ersetzung der Zustimmung gibt, oder wie er ggf. ausgeht, ändert für Arbeitgeber:innen nichts an der Situation, dass sie einen gültigen Arbeitsvertrag unterzeichnet haben. Sie können ihn nur kündigen. Damit ist dann das Risiko verbunden, dass Arbeitnehmer:innen gegen die Kündigung klagen. Auch wenn die Kündigung in diesen Fällen häufig während einer noch laufenden Probezeit ausgesprochen werden wird, ist der Prozess für Arbeitgeber:innen nicht unbedingt eine einfache Angelegenheit. Auch in der Probezeit muss die Kündigung jedenfalls aus sachlich verständlichen Gründen erfolgt sein.
Kann eine Klausel im Arbeitsvertrag eine praktisch sinnvolle Lösung sein? Häufig ist in Arbeitsverträgen zu finden, die Einstellung werde erst dann wirksam, wenn der Betriebsrat der Einstellung zustimmt. Rechtlich ist damit das Problem gelöst. Mit Blick auf das Arbeitgeberimage ist das wohl eher keine gute Idee. Sie läuft darauf hinaus, interne Defizite bei der Organisation einer zeitnahen Mitbestimmung oder auf der Beziehungsebene mit dem Betriebsat auf Bewerber:innen abzuwälzen. In Zeiten enger Arbeitsmärkte ist die Idee daher noch schlechter.
Die interne Klärung muss schlicht vorher stattgefunden haben, und das ist ausschließlich ein Thema der Arbeitgeber:innen.