GmbH Geschäftsanteile: erwerben, gutgläubig erwerben, erben

Inhaltsverzeichnis

Es geht um folgende Themen: Jemand ist zu Unrecht im Handelsregister als Gesellschafter:in einer GmbH eingetragen. Ist man neue/-r Gesellschafter:in geworden, wenn man das nicht weiß und Anteile von der falsch eingetragenen Peron erwirbt, sog. gutgläubiger Erwerb? Wie erwirbt man wirksam Gesellschaftsanteile? Sind Gesellschaftsanteile vererblich?

⇒ In einem Fall eines falschen Eintrages im Handelsregister

war der Sohn S eines Gesellschafters als dessen Erbe im Handelsregister eingetragen. Später tauchte ein Testament auf, nach dem T der Erbe war, nicht der Sohn S. Erwerber E erwarb von S dessen Gesellschaftsanteile. Ist E Teilhaber geworden?
> Gesellschaftsanteile sind vererblich, § 15 GmbHG (GmbH Gesetz).
> Der Erwerb von Gesellschaftsanteilen
erfolgt durch Abtretung. Dabei sind Erwerber:innen und Inhaber:innen der Gesellschaftsanteile die Vertragspartner. Für die Wirksamkeit der Abtretung ist die notarielle Form notwendig; das heißt, das Angebot und die Annahme des Erwerbs müssen notariell beurkundet werden. Das heißt nicht, dass dass auch der Vertrag selbst vom Notar erstellt werden muss!
> Durfte E auf die Richtigkeit des Handelsregisters vertrauen, weil dort S als Gesellschafter eingetragen war, sog. gutgläubiger Erwerb?
Man darf sich beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, wenn
* der/die Vertragspartner:in in der Gesellschafterliste der GmbH eingetragen ist – die Gesellschafterliste ist Bestandteil des Handelsregisters -, und
* die Geschäftsanteile durch Rechtsgeschäft erworben wurden, und
* man ohne grobe Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der/die Vertragspartner:in zu Unrecht in der Gesellschafterliste eingetragen war, und
* die Gesellschafterliste seit mindestens 3 Jahren unrichtig ist und
* in der Gesellschafterliste kein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist.
Vor Ablauf von 3 Jahren ist ein gutgläubiger Erwerb nur möglich, wenn der tatsächliche Inhaber der Geschäftsanteile – hier T – die Unrichtigkeit zumindest mit zu verantworten hat. Das wäre der Fall, wenn T die Unrichtigkeit kannte und nichts dagegen unternommen hat; bei Kenntnis kann T z.b. einen Widerspruch gegen die Liste eintragen lassen.
Im Fall hat E also den Gesellschaftsantteil gutgläubig erworben, wenn S nicht nur im Handelsregister, sondern auch in der Gesellschafterliste als Gesellschafter eingetragen war und wenn diese Liste älter als 3 Jahre ist. Für einen gutgläubigen Erwerb dürfen sich Erwerber:innen jedenfalls nicht nur auf die Einträge im Handelsregister verlassen, sondern müssen Einblick in die Gesellschafterliste nehmen.

⇒ Erwerb in anderen Fällen als einem falscher Eintrag im Handelsregister

Es kann auch andere Gründe als einen falschen Eintrag geben, bei denen eine Übertragung von Geschäftsanteilen ausgeschlossen ist.
Zum Beispiel kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Übertragung ganz ausgeschlossen werden; oder sie ist von einer Zustimmung aller Gesellschafter:innen abhängig. Solche Hindernisse können nicht durch gutgläubigen Erwerb überwunden werden.
Wenn es um eine Erbschaft geht, kann der Inhalt des Erbes selbst nicht gutgläubig erworben werden. Wenn ein/-e Verstorbene/-r also zwar in der Gesellschafterliste als Gesellschafter:in eingetragen war, aber kein Gesellschaftsanteil existierte, wird das vermeintliche Erbe Gesellschaftsanteil auch nicht vererbt.

Mehr zum Kontext Geschäftsführer und Gesellschaftsrecht unter
> Rechtsfragen Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht