Hinweisgeberschutzgesetz, mehr Rechtssicherheit für Whistleblower

Inhaltsverzeichnis

Hinweisgeberschutzgesetz: Zweck, Inhalte, Compliance
Das Gesetz (HinSchG) versucht, das unter Whistleblower bekannte Thema der Weitergabe interner Informationen nunmehr umfassend zu regeln.
Es gilt ab Juli 2023. Es findet sich unter > Hinweisgeberschutzgesetz

⇒Zweck und Inhalte des Gesetzes

In Abschnitt 1 der Inhalte ist das Ziel des Gesetzes beschrieben: Es schützt Personen, insbesondere auch Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße von Arbeitgebern melden oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.

⇒Schutz der Beteiligten

Diese sog. Hinweisgeber sind z.B. durch Anonymität vor Benachteiligungen geschützt, und sie haben mehr Rechtssicherheit darüber, was erlaubt ist und was nicht.
Geschützt werden aber auch die Arbeitgeber, insbesondere ihre Identität und die Vertraulichkeit der Informationen; beides darf nur unter engen Voraussetzungen gemeldet werden.

⇒Meldestellen

Abschnitt 2 der Inhalte regelt sog. Meldestellen, an die sich die Hinweisgeber wenden können.
Auf Arbeitgeber kommen hier neue Anforderungen zu, wenn sie mehr als 49 Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen sog. interne Meldestellen schaffen. Für Vorstände und Geschäftsführer gibt es damit ein weiteres Compliance Thema. Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden; Einzelheiten dazu finden sich unter Abschnitt 5 der Inhalte.
Die internen Meldestellen müssen gesicherte Prozesse für die Hinweise selbst und für den Umgang damit bereitstellen. Dabei müssen auch Meldekanäle für anonyme Meldungen und anonyme Kommunikation vorhanden sein. Im Übrigen sind Arbeitgeber bei der Ausgestaltung weitgehend frei. Möglichkeiten sind z.B. Online gestützte Meldeportale, Ansprechpersonen für mündliche oder schriftliche Meldungen und eine besondere E-Mail-Adresse.
Werden 50-249 Mitarbeiter beschäftigt, gilt diese Pflicht für private Arbeitgeber ab Dezember 2023, bei einer Beschäftigung ab 250 Mitarbeitern gilt diese Pflicht ab Juli 2023.
Wer Rechtsverstöße melden will, kann sich an diese internen Meldestellen wenden oder an externe.
Auf Bundes- und Landesebene werden externe Meldestellen eingerichtet. Einzelheiten dazu gibt es unter Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 der Inhalte.

⇒Wenn die Meldung Geschäftsgeheimnisse berührt,

gibt es Überschneidungen zum Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG); § 6 HinSchG enthält dazu Einzelheiten.
Grundsätzlich zu Geschäftsgeheimnissen vgl. > Geschäftsgeheimnisse schützen
Geschäftsgeheimnisse dürften nur gemeldet werden, wenn ein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Weitergabe oder die Offenlegung notwendig ist, um einen Rechtsverstoß aufzudecken. Zudem muss die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen.
Whistleblower müssen bei Geschäftsgeheimnissen daher auch weiterhin abwägen, was sie öffentlich machen. Aber die Abwägung ist berechenbarer geworden.