Im Anstellungsvertrag ist eine regelmäßige Gehaltsüberprüfung vorgesehen – Was heißt das für Sie als Arbeitgeber? Was haben Sie davon als Arbeitnehmer?

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Gehaltsüberprüfung vereinbart – Gibt es dann immer mehr Geld?
In Arbeitsverträgen liest es sich so oder ähnlich, wenn eine Gehaltsüberprüfung vereinbart wird: „Wir überprüfen alle zwei Jahre Ihr Gehalt“ oder „Einmal jährlich überprüfen wir Ihr Fixum“ oder auch „Jeweils zum 31.12. eines Jahres wird die Vergütung überprüft, ob sie noch angemessen ist“.
Eine Vereinbarung kann auch nur bestimmte Gehaltsbestandteile nennen. Dann heißt es z.B. „Wir überprüfen alle zwei Jahre Ihr Weihnachtsgeld“ oder „Die Höhe Ihres Urlaubsgeldes wird regelmäßig überprüft“.
Klauseln dieser Art können auch in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung stehen. Dazu und zu den Begriffen vgl. > Arbeitsvertrag: Inhalte, Beendigung, Arten
Was bedeuten diese Klauseln für die Gehaltsentwicklung? Für ein besseres Verständnis des Themas zunächst ein

⇒ Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)

Das BAG musste folgenden Fall entscheiden: In einem Arbeitsvertrag ging es um Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das jährlich gezahlt wurde. Zur Höhe war eine Obergrenze festgesetzt; dazu hatten Arbeitgeber und Mitarbeiter mit folgendem Text eine Gehaltsüberprüfung vereinbart: Diese Obergrenze wird alle zwei Jahre überprüft“.
Nachdem der Arbeitgeber die Obergrenze nach zwei Jahren nicht erhöhte, klagte der Mitarbeiter mit folgender Begründung beim Arbeitsgericht:
Der Arbeitgeber sei auf jeden Fall verpflichtet, alle zwei Jahre einen höheren Betrag zu zahlen. Nach der Formulierung der Gehaltsüberprüfung könne man nur über die Höhe eines höheren Betrages diskutieren, nicht aber darüber, ob der Arbeitgeber überhaupt mehr zahlen müsse. Wenn Arbeitgeber und Mitarbeiter sich nicht über die Höhe einigen können, könne das Arbeitsgericht diese festsetzen.
Der Arbeitgeber meinte, so, wie die Gehaltsüberprüfung vereinbart worden sei, müsse er nur alle zwei Jahre die Höhe prüfen; das Ergebnis könne dann eben auch sein, dass das Gehalt nicht erhöht wird. Der Mitarbeiter argumentierte dagegen, dann wäre die Vereinbarung nur eine leere Floskel.

⇒ Die Entscheidung

Der Prozess lief über 3 Instanzen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht urteilte im Sinne des Mitarbeiters, beim BAG verlor er seinen Prozess endgültig.
Das BAG argumentierte wie folgt: Die Vereinbarung im Arbeitsvertrag nennt ausdrücklich eine Obergrenze. Die weitere Formulierung verpflichtet den Arbeitgeber eindeutig nur, die Obergrenze zu überprüfen. Der Mitarbeiter hat zwar Recht, dass die Vereinbarung keine leere Floskel sein darf. Aber das bedeutet nur, dass der Arbeitgeber ihn über das Ergebnis der Überprüfung mit den Gründen informieren muss, nicht aber, dass er mehr zahlen muss.

⇒ Erläuterung der Entscheidung

Das Ergebnis wäre anders gewesen, wenn die Gehaltsüberprüfung im Arbeitsvertrag keine Obergrenze genannt hätte. Der Arbeitgeber hätte dann nach dem Gesetz alle 2 Jahre mit einem sog. billigen Ermessen prüfen müssen, ob er ein höheres Weihnachts- oder Urlaubsgeld zahlt (§ 315 BGB). Das heißt aber nicht, dass die Prüfung nach einem billigem Ermessen immer zu einer Erhöhung führen muss!
Es macht aber dennoch einen Unterschied, ob eine Gehaltsüberprüfung mit einer Obergrenze vereinbart ist oder nicht. Wenn der Arbeitgeber nach einem billigem Ermessen prüfen muss, ist das allein schon eine Herausforderung für ihn; denn er muss dabei sachliche Gründe zugrunde legen. Anderenfalls wendet er kein billiges Ermessen an, sondern Willkür. Deshalb ist gegen das Ergebnis der Prüfung des Arbeitgebers auch eine Klage möglich.
Wenn ein Mitarbeiter klagt, ist der Ausgang des Prozesses für ihn nicht kalkulierbar, aber das gilt auch für den Arbeitgeber. Deshalb ist die Chance auf eine Einigung beim Arbeitsgericht hoch.

⇒ Resümee

Generell macht es keinen Sinn, dass eine Gehaltsüberprüfung wie in den genannten Beispielen oder mit der Formulierung wie im BAG Urteil vereinbart wird. Denn Überprüfen ist neutral, deshalb ist eine Anpassung nach oben und nach unten möglich. Für Arbeitgeber kann es für eine Entscheidung nach unten abhängig von der wirtschaftlicher Situation sachlich gute Gründe geben. Aber Mitarbeiter werden bei diesen Vereinbarungen immer eine Anpassung nach oben erwarten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Arbeitgeber nach dem BAG das Ergebnis ihrer Überprüfung begründen müssen. Auch wenn sie gute Gründe haben, das Gehalt nicht zu erhöhen, wird mit diesen Formulierungen bei Mitarbeitern ein Gefühl der Willkür bleiben.
Diese Konsequenzen lassen sich nur vermeiden, wenn auch Kriterien vereinbart sind, nach denen Gehälter überprüft werden. Wenn dann Arbeitgeber und Mitarbeiter auch noch ein Mitarbeitergespräch mit Feedback und Schlussfolgerungen zu diesen Kriterien führen, steht Motivation nichts im Wege.