Thema ist die persönliche Haftung von Geschäftsführer:innen, wenn eine Insolvenz in Eigenverwaltung angeordnet wurde.
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, kann dies auf 2 Arten geschehen:
– Das Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss und bestimmt einen Insolvenzverwalter, oder
– das Gericht erlässt einen Eröffnungsbeschluss und ordnet die Eigenverwaltung an. In diesem Fall bestimmt es keine Insolvenzverwalter, sondern einen Sachwalter.
In der Insolvenz führen Insolvenzverwalter die Geschäfte weiter. Bei einer Eigenverwaltung liegt dagegen die Verantwortung für das operative und strategische Geschäft weiterhin bei den Geschäftsführern; Sachwalter müssen dabei ggf. bestimmte Geschäfte genehmigen.
⇒ Fragen der Haftung für Geschäfte während der Eigenverwaltung
Im Verlauf eines „normalen“ Insolvenzverfahrens
schließen Insolvenzverwalter Verträge mit Geschäftspartnern. Wenn diese Verträge nicht von der Gesellschaft erfüllt werden können, entstehen wegen der Forderungen u>Masseverbindlichkeiten der Gesellschaft, die Vertragspartner aus den Verträgen mit dem Insolvenzverwalter werden Massegläubiger. Massegläubiger werden nur abhängig von einem Rang unter mehreren und abhängig von der Höhe des vorhandenen Vermögens nach einer Quote befriedigt. Die Quote kann auch Null betragen. Da Insolvenzverwalter in diesen Fällen den Vertragspartnern durch die geschlossenen Verträge einen Schaden zugefügt haben, haften sie jenen persönlich auf Schadensersatz. Sie haften nur dann nicht, wenn sie sich entlasten können.
Es stellt sich die Frage, ob bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung,
bei der die Geschäftsführer Verträge mit Geschäftspartnern schließen, diesen auch persönlich auf Schadensersatz haften, wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, die Verträge zu erfüllen. Die Frage stellt sich insbesondere, weil Geschäftsführer einer GmbH gerade grundsätzlich nicht persönlich haften.
Dazu: > Personengesellschaft Kapitalgesellschaft: Haftung, Gründung
Im Gesetz ist diese Frage nicht beantwortet.
⇒ Der Bundesgerichtshof (BGH) zu den Haftungsfragen
Der BGH hat in einem Fall einer GmbH & Co.KG in Eigenverwaltung eine persönliche Haftung auch der Geschäftsführer entschieden.
Denn es sei sachwidrig, Geschäftsführer im Verfahren der Eigenverwaltung mit Aufgaben wie ein Insolvenzverwalter auszustatten, sie aber gleichzeitig von der Haftung wie ein Insolvenzverwalter zu entbinden. Sie haben aber dabei wie Insolvenzverwalter die Möglichkeit, sich zu entlasten.