Recht am eigenen Bild bei Facebook – Haarschnitt beim Frisör ohne Einwilligung; muss das Bild entfernt werden?

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Was war passiert?: Beim Haarschnitt in einem Frisörsalon wurden vom Kunden Foto- und Videoauf-nahmen gemacht. Diese fanden sich später auf der Facebookseite des Frisörsalons. Der Kunde beantragte eine sog. einstweilige Verfügung: Er wollte eine sofortige Löschung der Facebook Inhalte erreichen.
Er gewann den Prozess. Das Urteil gibt einen guten Einblick, was es bei persönlichen Rechten – hier dem Recht am eigenen Bild – zu bedenken gibt.
Bei Bildrechten am eigenen Bild geht es um die Frage, ob man selbst darüber entscheiden darf, ob und ggf. wie Fotos oder Videos von sich verbreitet werden dürfen. Dazu gibt es Regelungen in der Datenschutzgrundverordnung der EU (DSGVO) und bei Bildern zusätzlich im Kunsturhebergesetz (KUG)Um Bildrechte am eigenen Bild geht es aber nur, wenn man eindeutig zu erkennen ist; aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage von Bildrechten am eigenen Bild nicht, wenn das eigene Bild offensichtlich nur beiläufig zu sehen ist – zum Beispiel als eines einer großen Menschenmenge bei einem Bild über eine Demonstration oder bei einem Bild einer bekannten Sehenswürdigkeit, wenn man zufällig mit anderen zur Besichtigung in der Nähe steht.
Im Übrigen gibt drei Möglichkeiten:
1. Man darf selbst entscheiden: Dann ist ein Verbreiten nicht erlaubt, wenn keine Einwilligung vorhanden ist
2. Das Verbreiten ist erlaubt: Dann ist keine Einwilligung notwendig.
3. Das Verbreiten ist erlaubt, weil es eine Einwilligung gibt.
Die DSGVO selbst lässt eine Verbreitung bei überwiegenden berechtigten Interessen durchaus zu; ein berechtigtes Interesse kann auch Direktwerbung sein. Unter anderem darauf berief sich in unserem Fall der Frisörsalon, also auf Möglichkeit 2. Der Einwand wurde aber vom Gericht verworfen, weil der Kunde nicht damit rechnen musste, dass sein Haarschnitt für Werbezwecke verwendet wird.
Das wäre anders zu beurteilen, wenn der Friseursalon ausdrücklich den Kundentermin als „Haarmodell-Termin“ o.ä. bezeichnet hätte und dies auch hätte beweisen können.
Der Friseursalon konnte sich auch nicht erfolgreich auf eine sog. Haushaltsaufnahme berufen, ein weiterer Fall von Möglichkeit 2. Darunter versteht man die typischen Fotos zu Hause von Familienmitgliedern, die von privaten Personen aufgenommen und mit Vorliebe über WhatsApp verbreitet werden. Das ist nach der DSGVO zulässig. Der Frisörsalon handelte aber gewerblich und nicht privat.
Auch Versuche des Frisörsalons, eine stillschweigende Einwilligung des Kunden – Möglichkeit 3. – darzustellen, blieben erfolglos. Es blieb also nur Möglichkeit 1: Der Kunde bestritt, dass es eine Einwilligung von ihm gab. Das Wichtigste ist dann: Wer Foto oder Video verbreitet, muss eine Einwilligung beweisen. Das gilt auch für andere Bereiche des Datenschutzes!
Das ist dem Frisörsalon nicht gelungen; er ist in dem Verfahren insgesamt ziemlich ungeschickt aufgetreten – sonst hätte es vielleicht anders ausgehen können.