Wann verjährt der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters?

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Wann verjährt ein Abfindungsanspruch des Gesellschafters? Die Frage kann beim Ausschluss eines Gesellschafters Probleme bereiten.
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann entstehen, wenn Gesellschafter die Gesellschaft kündigen, oder wenn sie gegen ihren Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Hier geht es den Ausschluss eines Gesellschafters.


⇒ Grundsätze zur Verjährung, mögliche Probleme beim Abfindungsanspruch


Ein Anspruch auf eine Abfindung unterliegt einer 3 jährigen Verjährung. Die 3 Jahres Frist beginnt am 1.1. des Jahres, nach dem der Abfindungsanapruch entstanden ist.
Der Beginn der Verjährung setzt zusätzlich voraus, dass der Gesellschafter die Umstände, die zu einem Abfindungsanspruch führen, gekannt hat.
Zu möglichen Problemen bei der Kenntnis, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschafter ausgeschlossen wurde, folgender


⇒ Fall


Ein Gesellschafter war durch Beschluss der Mitgesellschafter aus wichtigem Grund 2009 aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Er klagte gegen die Wirksamkeit des Ausschlusses und gewann den Prozess zunächst in zwei Instanzen vor dem Landgericht (LG) und dem Oberlandesgericht (OLG).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des OLG aber auf und verwies die Sache zurück; dort wurde die Klage dann 2015 endgültig abgewiesen.
Nunmehr klagte der ausgeschlossene Gesellschafter auf eine Abfindung in Höhe von mehr als 1 Mio. €; er verlangte dazu unter anderem Auskünfte zu Parametern, die die Höhe der Abfindung beeinflussten. Diesen Prozess verlor er vor dem LG und vor dem OLG. Der BGH hob das Urteil des OLG wiederum auf.


⇒ Die Entscheidung


LG und OLG hatten die Abfindungsklage des Gesellschafters mit der Begründung abgewiesen, dass ein Abfindungsanspruch jedenfalls am 31.12.2012 verjährt war. Das gelte auch für die geltend gemachten Auskunftsansprüche. 
Diese Sichtweise erklärt sich aus der gesetzlichen Regel: Mit dem Ausschluss im Jahre 2009 begann die Verjährung am 1.1. 2010, die Frist endete am 31.12.2012.
Mit der zusätzlich notwendigen Kenntniss von den Umständen einer Abfindung hatten LG und OLG auch kein Problem. Sie urteilten: Der Gesellschafter hat zwar zunächst gar nicht an die Abfindung gedacht, weil er gegen den Ausschluss klagte; aber ein Anspruch kann auch dann verjähren, der er gar nicht bekannt ist oder gar nicht in Betracht gezogen wird.
Diese Begründung des LG und des OLG ist im Prinzip richtig. Denn nach den gesetzlichen Regeln läuft eine Verjährungsfrist unabhängig von einer Kenntnis über mögliche Ansprüche. Der Lauf einer Verjährungsfrist kann aber unterbrochen werden, sog. Hemmung der Verjährung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Klage wegen des Anspruchs eingereicht wird.
Der BGH war anders als das LG und das OLG der Meinung, dass es dem Gesellschafter unzumutbar war, sofort eine Klage auf Zahlung einer Abfindung zu erheben, statt nur gegen den Ausschluss zu klagen. Der BGH führte folgende Gründe an:
 Hier lag eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vor, weil die Wirksamkeit eines Ausschlusses aus einer Gesellschaft auch von Fachleuten nicht eindeutig eingeschätzt wird. Ein wirksamer Ausschluss ist aber die Voraussetzung für eine Abfindung.
 Wenn der Gesellschafter gleich auf die Zahlung einer Abfindung geklagt hätte, hätte er sich deshalb sogar selbst widersprochen, weil er den Ausschluss für unwirksam hielt.
 Diese Sichtweise entspricht dem wohlverstandenen Interesse sowohl der Gesellschaft als auch des ausgeschlossenen Gesellschafters.
Die Gesellschaft hat ein Interesse, dass die Wirksamkeit eines Gesellschafterausschlusses geklärt wird, weil sie ihr eigenes Verhältnis untereinander betrifft. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat ein legitimes Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz auch gegen den Ausschluss selbst. .
 Der Gesellschafter hat die Abfindungsklage sofort erhoben, nachdem er die Klage gegen den Ausschluss endgültig verloren hatte. Mehr ist von ihm nicht zu verlangen.


⇒ Resümee


Mit dieser Rechtsprechung muss ein ausgeschlossener Gesellschafter in einem Prozess über die Wirksamkeit eines Ausschlussbeschlusses keine Abfindung geltend machen, um eine Verjährung zu vermeiden. Er muss insbesondere auch nicht hilfsweise auf eine Abfindung klagen.