Mitarbeiter wollen oder sollen in Vollzeit oder Teilzeit weiterarbeiten, obwohl sie die Regelaltersrente beziehen können oder schon beziehen. Dabei stellen sich folgende Fragen: Ist das möglich, auch wenn vereinbart ist, dass das Arbeitsverhältnis endet? Was muss beachtet werden, wenn eine weitere Beschäftigung vereinbart werden soll? Soll befristet oder unbefristet weitergearbeitet werden?
⇒ Ausgangssituation
Ein Arbeitsvertrag endet nicht automatisch, wenn das Rentenalter erreicht wird. Arbeitgeber und Arbeinehmer müssen eine Ende des Arbeitsvertrag mit Rentenbezug vereinbart haben.
Dazu > Anspruch auf Rente, wann endet das Arbeitsverhältnis?
Dort gibt es auch Informationen zum Regelalter für den Bezug einer Vollrente und zu den verschiedenen Rentenarten
Weil das Ende des Arbeitsvertrages bei Erreichen des Rentenalters vereinbart werden muss, müssen bei einer Weiterberschäftigung die folgenden Fälle unterschieden werden:
⇒ Der Arbeitsvertrag soll nach Erreichen des vereinbarten Rentenalters ohne Unterbrechung weiterlaufen
In diesem Fall müssen Arbeitgeber und Mitarbeiter die Fortsetzung vor Erreichen des Rentenalters vereinbaren, und sie müssen die Vereinbarung schriftlich treffen.
Wenn nicht nur weitergearbeitet werden, sondern auch die Arbeitsbedingungen geändert werden sollen, ist Vorsicht angesagt; so z.B., wenn reduzierte oder andere Arbeitszeiten, andere Arbeitsaufgaben u.s.w. gelten sollen.
Die Änderungen von Arbeitsbedingungen werden sinnvollerweise getrennt von der Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung geschlossen – davor oder danach. Geschieht das nicht, und wird statt dessen beides vermengt, ist das Risiko hoch, dass eine Weiterbeschäftigung unwirksam vereinbart ist! Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie häufig, vereinbaren wollten, dass die Weiterbeschäfigung befristet sein soll, kann die Befristung schnell mit der Folge unwirksam sein, dass die befristet gewollte Beschäftigung eine unbefristete ist.
⇒ Eine weitere Beschäftigung soll erst vereinbart werden, nachdem das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezuges unterbrochen war
Ein neur Arbeitsvertrag ist dann ohne weiteres möglich. Wie jedem Arbeitnehmer stehen auch Rentnern Ansprüche auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder an Feiertagen sowie bezahlter Urlaub zu.
Die Tätigkeit von Rentnern darf nicht schlechter bezahlt werden, als die vergleichbarer Arbeitnehmer, die keine Rente beziehen.
Rentner dürfen ohne sachlichen Grund auch nicht schlechter bezahlt werden, weil sie in Teilzeit beschäftigt sind: Es ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine schlechtere Bezahlung in Teilzeit, dass sie aufgrund ihrer früheren hauptberuflichen Betätigung Altersruhegeld beziehen.
⇒ Befristete oder unbefristete Weiterbeschäftigung
Arbeitgeber und Mitarbeiter/Rentner können eine Weiterbeschäftigung befristet oder unbefristet vereinbaren.
Soll ohne Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses befristet weitergearbeitet werden, können mehrfach hintereinander Befristungen ausgehandelt werden; es darf dabei aber keine Unterbrechungen geben.
Soll nach Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses eine befristete Weiterbeschäftigung verabredet werden, muss ein sachlicher Grund für die Befristung bestehen. Wird das nicht beachtet, kann sich schnell eine unerwünschte unbefristete Beschäftigung ergeben.