Wie verlässlich ist eine Zahlung, wenn ein freiwilliger Bonus für Geschäftsführer(GF) vereinbart wird?
Unternehmen und GF´er vereinbaren häufig über das Festgehalt hinaus Jahreszahlungen als Bonus. Sie vereinbaren ihn als individuellen Bonus, abhängig von der Leistung oder vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Wenn ein GF aushandelt, dass die Jahreszahlung als freiwilliger Bonus gezahlt wird, stellt sich die Frage, was er im Streitfall verlangen kann.
Dazu folgender Fall, den Gerichte für einen Vorstand entschieden haben. Die Entscheidung ist aber in gleicher Weise für GF`er relevant; auf mögliche Unterschiede wird unten unter Resümee eingegangen.
⇒ Fall
In einem Vorstandsvertrag vereinbarten Aufsichtsrat und Vorstand:
„Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen und im Einklang mit geltendem Recht (insbesondere § 87 Aktiengesetz (AktG), soweit anwendbar) zum Jahresbruttogrundgehalt zusätzlich Sonderleistungen, Gratifikationen oder ähnliches einmalig oder wiederholt gewähren. Dabei handelt es sich in jedem Falle um freiwillige Zuwendungen. Ein Rechtsanspruch kann aus ihnen nicht abgeleitet werden. Sie können auch für außerordentliche Leistungen des Vorstandsmitglieds gewährt werden.“
Der Vorstand klagte auf Zahlung einer Sonderleistung für ein Kalenderjahr. Der Prozess lief über 3 Instanzen; in der ersten verlor er den Prozess, beim Oberlandesgericht (OLG) gewann er, in der dritten beim Bundesgerichtshof BGH verlor er den Prozess endgültig.
⇒ Die Entscheidung
Das OLG hatte dem Vorstand eine Sonderleistung zugesprochen, weil die Vereinbarung im Vorstandsvertrag nicht verständlich und inhaltlich nicht klar sei. Damit verstoße sie gegen das Transparenzgebot des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB § 307). Als Folge war die Vereinbarung unwirksam.
Zum Verständnis dazu folgender Hintergrund: Das Transparenzgebot ist Bestandteil des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB – Recht gilt nur, wenn Unternehmen Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern verwenden.
Der BGH urteilte in diesem Punkt insofern anders als das OLG, dass zwar auch ein Vorstand Verbraucher ist, dass aber das Transparenzgebot nur für Arbeitnehmer gilt. Ein Vorstand ist kein Arbeitnehmer.
Dafür sprechen nach dem Urteil folgende Gründe:
• Ein Vorstand ist Organ und damit weitgehend weisungsfrei.
• Es ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass für die Bonuszahlungen nach der Vereinbarung Ziele mit dem Aufsichtsrat vereinbart werden können. Denn auch das ist nur eingeschränkt möglich; ein Aufsichtsrat kann nicht im Einzelnen vorgeben, wie der Vorstand seine Dienstleistung zu erbringen hat.
• Darüber hinaus unterliegt der Vorstand anders als Arbeitnehmer keinen besonderen Treuebindungen. Ein Vorstand muss unter Umständen sogar Änderungen der Vergütung bis hin zu Gehaltskürzungen hinnehmen.
Dem Vorstand half in dem Verfahren auch seine Argumentation nicht weiter, dass in seinem Vertrag ein Jahresbruttogrundgehalt vereinbart ist. Daher stünden ihm Zusatzleistungen zusätzlich als Gegenleistung für seine Dienstleistung zu. Freiwillig könne man nicht mit beliebig übersetzen.
An diesem Argument ist richtig, dass eine Gegenleistung für eine Dienstleistung nicht in das Belieben des Unternehmens gestellt werden kann; denn beide sind als voneinander abhängig vereinbart. Dennoch sah der BGH das anders, weil Unternehmen und Vorstand Sonderleistungen zusätzlich zum Jahresbruttogrundgehalt vereinbart haben. Deshalb war „nur“ die Grundvergütung von der Dienstleistung abhängig, die Sonerleistung aber gerade nicht.
⇒ Resümee
Der BGH hat den Fall für einen Vorstandsvertrag entschieden. Die Entscheidung gilt in gleicher Weise, wenn für GF ein freiwilliger Bonus vereinbart wird. Bei einem GF sind allerdings einige Aspekte differenzierter zu betrachten, die nach dem BGH bei einen Vorstand klar sind:
• Beim GF treten an die Stelle des Aufsichtsrates die Gesellschafter.
• Beim GF ist zwar häufig, aber nicht immer so selbstverständlich wie beim Vorstand, klar, dass er Organ und kein Arbeitnehmer ist.
Dazu > Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag
Ein entscheidendes Argument des BGH im Fall des Vorstandes, nach dem ein Aufsichtsrat diesem auch nur eingeschränkt Vorgaben machen kann, kann sich bei einem GF anders darstellen. Denn die Gesellschafter einer GmbH können ihrem GF sehr viel engere Vorgaben machen, als es einem Aufsichtsrat in einer Aktiengesellschaft möglich ist.
Gibt es sehr enge Vorgaben, könnte deshalb eine ähnliche Klausel wie beim Vorstand bei einem GF schon unwirksam sein, weil dieser Arbeitnehmer ist, und deshalb das Transparenzgebot gilt.
• Im Übrigen enthält das Urteil wichtige Gestaltungshinweise für Verträge mit GF´ern, wie ein freiwilliger Bonus wirksam geregelt werden kann. GF´er müssen sich Vereinbarungen über eine Vergütung als freiwilliger Bonus ebenso sorgfältig ansehen und ggf. nachverhandeln, wie über ihre Freiheiten im Tagesgeschäft im Verhältnis zu den Gesellschaftern.
Auch hilfreich für Bonus Vereinbarungen: > Bonus Arbeitsvertrag