Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag

Inhaltsverzeichnis

Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag:
Es geht um Geschäftsführer(GF) einer GmbH. Dort berufen die Gesellschafter den GF ab. Die Wirksamkeit und die Folgen werden im Folgenden mit den Gesamtzusammenhängen Abberufung in Abgrenzung zum Anstellungsvertrag, Berufung zum GF und Kündigung des GF behandelt.

⇒ Grundlagen der Beschäftigung als Geschäftsführer(GF)

Man muss unterscheiden:
Der Anstellungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten im Innenverhältnis zwischen GF´er und GmbH; er wird vereinbart. er wird ggf. gekündigt. Gleichzeitig sind GF´er sog. Organ der GmbH und vertreten diese im Geschäftsverkehr im Außenverhältnis. Die Gesellschafter berufen GF´er zum Organ , ggf. berufen sie sie als Organ ab.
• Der Anstellungsvertrag
Der Vertrag ist in der Regel ein Geschäftsbesorgungsvertrag (GeschBesV) nach § 675 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). In der Regel deshalb, weil der Vertrag auch ein Arbeitsvertrag (ArbV) sein kann.
Der Unterschied hat Konsequenzen für die Fragen, welche Gerichte zuständig sind, und wie GF´er argumentieren können, wenn es Streit mit den Gesellschaftern gibt. Das gilt insbesondere bei einer Kündigung des Vertrages durch die GmbH.
Ob es sich um einen GeschBV oder um eine ArbV handelt, hängt davon ab, wie frei GF´er im Tagesgeschäft handeln können. Je eingeschränkter sie dabei engen Weisungen der Gesellschafter unterliegen, umso mehr spricht für einen ArbV.
Es kann auch 2 oder mehr Verträge geben. So können Mitarbeiter durch einen Vertrag zum GF befördert worden sein, ohne dass der bisher geltende ArbV beendet worden ist. Dann gibt es einen ruhenden ArbV und einen aktuellen Geschäftsführervertrag, und letzterer ist entweder ArbV oder GeschBesV.
Häufig gibt es auch einen Geschäftsführervertrag und mehrere ArbV´e in Konzerngesellschaften oder einer Holding.
• Die Bestellung durch die Gesellschafter
Ein Vertrag macht noch niemanden zum GF. Damit GF´er im Geschäftsverkehr handeln können, müssen die Gesellschafter sie zum GF bestellen. Die Bestellung kann wirksam oder unwirksam sein. Das hängt davon ab, ob die Gesellschafter den Beschluss über eine Bestellung ordnungsgemäß gefasst haben. Der Gesellschaftsvertrag enthält die Regeln für einen ordnungsgemäßen Beschluss.
• Die Abberufung durch die Gesellschafter
Geschäftsführer abberufen ist praktisch der Widerruf der Bestellung. Auch die Abberufung kann wirksam oder unwirksam sein. Es gilt dasselbe wie bei der Bestellung.
Eine Abberufung ist vom Anstellungsvertrag abzugrenzen; dieser ist mit der Abberufung nicht automatisch beendet. Die Gesellschafter müssen ihn zusätzlich kündigen.
• Die Kündigung durch die Gesellschafter
Eine Abberufung, ohne dass zeitgleich auch eine Kündigung des Anstellungsvertrages erklärt wird, ist denkbar.
Die Kündigung führt zur Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht. Ist das so, bestehen für die Wirksamkeit der Kündigung höhere Anforderungen. Das KSchG gilt nur für Arbeitnehmer, also bei einem ArbV. Es kann aber auch in einem GeschBesV vereinbart werden, dass das KSchG gelten soll!
Bei einer entsprechenden Vereinbarung kommt es im Ernstfall darauf an, ob das KSchG insgesamt, nur in Teilen und ggf. in welchen Teilen gelten soll. Die Ergebnisse können sehr unterschiedlich ausfallen, eine Vereinbarung sollte also mit Sorgfalt getroffen werden.
Bei Streitigkeiten aus einem ArbV ist das Arbeitsgericht zuständig; geht es um einen GschBesV, führt der Weg zum Landgericht.
Wenn es nicht eindeutig ist, ob GF´er Arbeitnehmer sind, können für die Überlegung einer Klage beim Arbeitsgericht oder beim Landgericht auch taktische Überlegungen eine Rolle spielen.
Zu Fragen, ob GF´er als Arbeitnehmer gelten und damit ein besonderer Kündigungsschutz gilt vgl.
> Geschäftsführer Kündigung: Zuständiges Gericht pp

⇒ Situationen, in denen die Grundlagen nicht weiterhelfen

Bei dem Thema Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag sind GF´er und Gesellschafter die Beteiligten. Deshalb kann sich bei kleinen GmbH´s die Frage stellen, wie die Umsetzung jeweils praktisch funktioniert. Denn bei ihnen ist es häufig so, dass GF´er gleichzeitig auch Gesellschafter sind. Dazu > Ein Personen GmbH, Vertretung ggü. ihrem GF pp
Es gibt unabhängig von den allgemeinen Regeln zum Kündigungsschutz einen besonderen Schutz in speziellen Lebenssituationen oder beruflichen Rollen. Besonderer Schutz gilt z.B. für werdende Mütter, Schwerbehinderte oder Datenschutzbeauftragte. Zur Frage, wie es mit diesem besonderen Schutz bei GF´ern bestellt ist, unter > Geschäftsführer Kündigung, Mutterschutz, Schwerbehinderung pp
Bei der Kündigung von GF´ern kann sich die Frage nach den richtigen Kündigungsfristen stellen. Dazu
> GF Kündigungsfristen generell und bei Mehrjahresverträgen