Worum es geht: Eine GmbH wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer:innen (im Folgenden GF) vertreten. Bei der Ein Personen GembH gibt es nur eine/-n GF. Das führt zu der Frage, wer die GmbH vertritt, wenn diese eine Person angestellt werden oder wenn ihr gekündigt werden soll. Vor einer Anstellung hat die GmbH keine Geschäftsführung, sie befindet sich im Zustand der Führungslosigkeit (§ 35 GmbHG). Nach dieser Vorschrift können die Gesellschafter in diesem Zustand für die GmbH Erklärungen oder Schriftstücke entgegennehmen; damit ist aber lediglich die sog. Passivvertretung geklärt. Bei der Anstellung von GF´ern geht es dagegen um den Abschluss eines Anstellungsvertrages und damit um die Aktivvertretung. Dasselbe gilt für die Kündigung des einzigen GF´ers. Diese Aktivvertretung ist im GmbH Gesetz nicht ausdrücklich gereglt.
Von der Anstellung und von der Kündigung ist dabei die (interne) Berufung bzw. Abberufung zum bzw. als GF zu unterscheiden! Letztere sind Aufgaben der Gesellschafter der GmbH.
Dazu > Abberufung Geschäftsführer-Abgrenzung zum Anstellungsvertrag
Gesellschafter können auch Gesellschaften sein.
⇒ Dazu und zum Thema Aktivvertretung folgender Fall
Ein eingetragener Verein – e.V. – hat einen Vorstand mit 4 Mitgliedern; Vorstände sind unter anderem A + B. Nach der Vereinssatzung können von den 4 Vorständen jeweils nur 2 Vorstände den Verein gemeinschaftlich vertreten.
Der Verein ist in mehreren Bereichen aktiv, eine Aktivität wird ausgegliedert. Sie soll zukünftig von einer A – GmbH wahrgenommen werden. Die A – GmbH wird gegründet, der e.V. ist ihr einziger Gesellschafter. Für die A-GmbH wird G als einziger Geschäftsführer eingestellt, den Geschäftsführervertrag unterschreiben einerseits G und andererseits die Vorstandsmitglieder des Vereins A + B.
Nach einiger Zeit entstehen Unstimmigkeiten zwischen G und dem e.V.. Das Vorstandsmitglied A des Vereins wird von allen 4 Vorstandsmitgliedern beauftragt, den Geschäftsführervertrag zu kündigen.
A kündigt G in einem mündlichen Gespräch; G weist die Kündigung zurück, weil A keine Vollmacht des Vereins nachweisen könne. A kündigt danach vorsichtshalber noch einmal, jetzt schriftlich; er legt der Kündigung eine Original – Vollmacht des Vereinsvortandes bei.
⇒ Fragen und Antworten zum Fall
> Ist G mit einem wirksamen Vertrag GF der A-GmbH geworden?
Die A – GmbH wird wie jede GmbH durch die GF´er vertreten. A + B, die den Vertrag unterschrieben haben, waren aber keine GF, sondern „nur“ Vorstandsmitglieder des Gesellschafters Verein e.V.. Hier war die GmbH aber neu gegründet worden und noch führungslos, G sollte der erste und einzige GF sein. In diesem Fall konnte die GmbH wirksam durch den einen Gesellschafter vertreten werden. Das ergibt sich nicht direkt aus dem GmbH Gesetz; das Ergebnis wird damit begründet, dass sich in dieser Situation die Kompetenz der Gesellschafter aus ihrer Aufgabe der Berufung und Abberufng eines GF ergibt.
Der Gesellschafter e.V. wiederum war durch A + B auch wirksam (aktiv!) vertreten, weil 2 Vorstände gemeinschaftlich den Verein e.V. vertreten durften.
> Wurde G im mündlichen Gespräch wirksam gekündigt?
Ein Arbeitsvertrag kann nur schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag eines GF ist aber im Normalfall kein Arbeitsvertrag, sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag (auch dazu der obige Link).
Ein Geschäftsbesorungsvertrag kann auch mündlich gekündigt werden. Wir gehen vom Normalfall aus – eine mündliche Kündigung war also möglich.
Aus denselben Gründen wie beim Anstellungsvertrag konnte die GmbH auch bei der Kündigung wirksam durch den Gesellschafter e.V. vertreten werden. Allerdings hat A dem G allein gekündigt, obwohl der Gesellschafter e.V. nur durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden kann. A war aber von allen Vorstandsmitgliedern mit der Kündigung beauftragt worden; deshalb war er auch allein berechtigt, die Kündigung auszusprechen.
Allerdings hatte G der mündlichen Kündigung widersprochen, weil A keine Vollmacht vorgelegt hat. Ohne Vorlage einer Original – Vollmachtsurkunde ist eine Kündigung unwirksam, wenn der / die Gekündigte mit dieser Begründung der Kündigung sofort widerspricht. Im Ergebnis war also erst die schriftliche Kündigung wirksam. Ihr lag auch eine Original – Vollmacht bei.
⇒ Resümee
– Für GF der Ein-Personen GmbH:
Gesellschafter können eine Kündigung ihres Vertrages (normalerweise) mündlich aussprechen. Machen Sie sich klar, ob sie einen Geschäftsbesorgungs- oder einen Arbeitsvetrag unterschrieben haben, ob Sie also Arbeitnehmer sind oder nicht; auf die Bezeichnung des Vertrages kommt es dabei nicht an.
Neben dem Link oben dazu auch
> GF Sozialversicherungspflicht
> GF Kündigung: zuständiges Gericht – Mutterschutz – Schwerbehinderung
Bestehen Sie in jedem Fall sofort auf die Vorlage einer Original – Vollmacht, wenn die Befugnis zur Kündigung nicht eindeutig ist.
Prüfen Sie auch, ob Kündigungsfristen eingehalten worden sind.
Dazu > GF Kündigungsfristen generell und bei Mehrjahresverträgen
– Für Gesellschafter und GF´er:
Ist eine GmbH führungslos, kann sie durch die Gesellschafter vertreten werden. Bei mehreren Gesellschaftern ist dabei ggf. eine wirksame Vollmacht notwendig.
Im Falle einer Kündigung der GF´er ist eine schriftliche Kündigung immer die bessere Variante. Denn vielleicht ist der Geschäftsführervertrag doch ein Arbeitsvertrag.
Für eine schriftliche Kündigung sprechen auch Beweisfragen: Bei einer mündlichen Kündigung kann es Beweisprobleme für den Zugang der Kündigung geben, den Beweis muss der Kündigende führen. Wenn es dabei Probleme gibt und eine schriftliche Kündigung nachgeschoben werden muss, kann eine Frist versäumt worden sein. Für eine ordentliche Kündigung kann die Frist jetzt länger sein; für eine fristlose Kündigung kann es jetzt sogar zu spät sein.