GF Entschädigung bei Wettbewerbsverbot nur wenn vereinbart

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Geschäftsführer (GF) können eine Entschädigung bei einem Wettbewerbsverbot nur verlangen, wenn sie vereinbart ist.
Die für dieses Thema geltenden Regeln sind grundsätzlich andere, als sie bei Arbeitnehmern gelten. Das ist im Folgenden ebenso ein Thema, wie die Voraussetzungen für (un-)wirksame Wettbewerbsverbote und deren Widerruf.

⇒ Unterschiedliche Regeln bei Arbeitnehmern und GF´ern

Arbeitnehmer können bei einem unverbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wählen: Sie halten sich an das Verbot und können erfolgreich eine Karenzentschädigung verlangen, oder sie halten sich nicht daran.
Unverbindlich ist ein vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach den §§ §§ 74 ff des Handelsgesetzbuches (HGB). wenn es keine Entschädigung vorsieht, oder wenn die vorgesehene Entschädigung im Verhältnis zu der Reichweite des Verbotes zu gering ist. Diese Vorschriften gelten aber nur für Arbeitnehmer.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) gilt dagegen für GF´er: GF können eine Entschädigung bei einem Wettbewerbsverbot nur verlangen, wenn sie sie vereinbart haben. Denn selbst wenn ein vereinbartes Wettbewerbsverbot unwirksam ist, gibt es für GF´er kein Wahlrecht wie bei Arbeitnehmern. Sie müssen sich dann nicht an das Verbot halten.
Zur Abgrenzung Arbeitsvertrag – Geschäftsführervertrag vgl. > Geschäftsführer abberufen
So klar diese Rechtsprechung auf den ersten Blick zu sein scheint, sie kann für GF kompliziert werden, weil auch eine vereinbarte Entschädigung zu einem unwirksamen Wettbewerbsverbot führen kann. Dazu die folgenden

⇒ Gründe für unwirksame Wettbewerbsverbote für GF´er

Die hier maßgebliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte entscheidet über die Unwirksamkeit nach Kriterien der Sittenwidrigkeit; dafür kann dann eine Entschädigung wiederum eine Rolle spielen. Denn die Gerichte vergleichen dazu die Reichweite eines vereinbarten Wettbewerbsverbotes mit der Regelung über eine Entschädigung.
Dazu folgende 3 Beispiele vereinbarter Wettbewerbsverbote:
 Ein sehr weit reichendes Wettbewerbsverbot untersagte jegliche Konkurrenztätigkeit für die Dauer von 2 Jahren und sah keinerlei Entschädigung vor.
Diese Vereinbarung hat ein Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam eingestuft, da es unverhältnismäßig gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung verstößt.
 Eine anderes Wettbewerbsverbot untersagte jegliche Konkurrenztätigkeit für Konkurrenzunternehmen und sah dafür auch eine Karenzentschädigung vor.
Diese Vereinbarung ist weniger weit gefasst, als im ersten Beispiel. Sie untersagt z.B. keine freie Handelsvertretertätigkeit. Dennoch hielt es das Gericht nicht für akzeptabel, dass jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen verboten war.
Es urteilte: Es ist sittenwidrig, dass dem GF jede Tätigkeit, d.h. eben auch eine, die in der Hierarchie unterhalb einer Organstellung angesiedelt ist, untersagt wird. Damit geht diese Regelung im Verhältnis zum dem Grundrecht auf eine freie Berufsausübung zu weit. Daran ändert nichts dadurch, dass eine Karenzentschädigung vereinbart wurde.
 Dagegen hat ein Wettbewerbsverbot eher Bestand, wenn es zwar eine Tätigkeit als Organ, als Mehrheitsgesellschafter oder als Gesellschafter mit einer maßgeblichen Beteiligung untersagt, dafür aber eine angemessene Karenzentschädigung vorsieht.
In dieser Variante besteht allerdings das Risiko einer Umgehung der Klausel, indem das ehemalige Organ z.B. nur als Abteilungsleiter o.ä. bei einem Wettbewerber aktiv wird und auf diese Weise sein Wissen dem neuen Unternehmen zugute kommt. Gerichte urteilen aber, dass dieses Risiko hinzunehmen ist.

⇒ vereinbarte Entschädigung, aber widerrufliches Wettbewerbsverbot

Wenn ein Wettbewerbsverbot mit einer Karenzentschädigung vereinbart ist, kann zusätzlich geregelt sein, dass das Unternehmen nach dem Ende des Vertrages jederzeit auf das Wettbewerbsverbot verzichten kann und dann keine Entschädigung zahlen muss. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.
⇒ Resümee
Die Rechtsprechung folgt bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit von GF Wettbewerbsverboten folgendem „roten Faden“: Zeitliche Dauer der Verbote, Umfang erlaubter bzw. nicht erlaubter Tätigkeiten sowie die räumlichen Begrenzung des Verbots im Sinne von international, national oder nur regional. Je weniger Aktivitäten mit diesen Kriterien einschränkt werden, desto geringer kann eine Entschädigung ausfallen oder auch gar nicht gezahlt werden.
Wenn vereinbart werden soll, dass ein Wettbewerbsverbot widerrufen werden kann, gibt es einen offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen Gesellschaft und GF. Hier kann es eine Lösung sein, dass im Falle eines Widerrufs eine zeitlich begrenzte Entschädigung gezahlt wird.
Auch wenn die Kriterien der Rechtsprechung klar sind, ist das Ergebnis ihrer Anwendung nur sehr bedingt kalkulierbar, die praktischen Probleme beider Seiten mit einer langen Verfahrensdauer bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung wiegen schwer. Daher gilt es sicherzustellen, dass Vereinbarungen abschließend für jede Seite akzeptabel sind. Der sicherste Weg dazu ist neben einer sorgfältigen Formulierung, dass die Klausel konsequent und umfassend zu Ende gedacht wird.
Hier waren nachvertragliche Wettbewerbsverbote das wesentliche Thema; für einen vollständigen Überblick über Wettbewerbsverbote vgl. > Wettbewerbsverbote – Welche gibt es? Was sind die Folgen?