Thema ist die Arbeitnehmerhaftung für Schäden beim Arbeitgeber. Wenn Arbeitnehmer dafür unbegrenzt haften würden, wäre das existenzbedrohend. Denn eine Unachtsamkeit kann reichen, um bei der Erledigung der Arbeitsaufgaben erhebliche Schäden anzurichten.
Zunächst einmal tragen Arbeitgeber die Verantwortung für Schäden selbst. Denn sie organisieren die Arbeitsabläufe und geben Arbeitsanweisungen. Daher gibt es bei der Arbeitnehmerhaftung für Schäden beim Arbeitgeber erhebliche Erleichterungen zum Schutz von Mitarbeitern. Es kann auch sein, dass sie gar nicht haften.
Dazu gelten folgende Regeln:
⇒ Man muss unterscheiden, um welche Schäden es beim Arbeitgeber geht
• Arbeitnehmer können Eigentum der Arbeitgeber schädigen.
• Ebenso können sie sonstige Schäden bei Arbeitgebern verursachen, so zum Beispiel, wenn Kunden wegen einer schlechten Auftragsausführung Schadensersatz geltend machen.
• Schließlich können Arbeitnehmer Körperverletzungen verursachen.
⇒ Körperverletzung von Arbeitskollegen
Wenn Arbeitskollegen verletzt werden, haftet ein Arbeitnehmer in zwei Fällen: Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung (Schlägerei), oder wenn er bei einer Fahrgemeinschaft als Fahrer selbst einen Unfall verschuldet und Arbeitskollegen verletzt werden.
In allen anderen Fällen zahlen Berufsgenossenschaften. Jeder Arbeitgeber ist bei einer Berufsgenossenschaft versichert.
Vgl. allgemein zur Haftung der Berufsgenossenschaft:
> Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft
⇒ Eigentumsverletzung beim Arbeitgeber, Kundenschädigung
Hier gibt es bei der Arbeitnehmerhaftung für Schäden beim Arbeitgeber für Mitarbeiter Erleichterungen beim Beweis eines Verschuldens für den Schaden und bei der Höhe, die evt. ersetzt werden muss.
• Erleichterungen beim Beweis eines Verschuldens
Jede Haftung für Schäden setzt voraus, dass Arbeitnehmer diese schuldhaft verursacht haben. Verschulden heißt, ein Schaden wurde vorsätzlich oder fahrlässig verursacht.
Wenn ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, verletzt er immer seinen Arbeitsvertrag. Denn der Arbeitsvertrag verpflichtet allgemein dazu, den Arbeitgeber nicht zu schädigen. Wenn im allgemeinen Rechtsverkehr ein Vertragspartner dem anderen Schaden zufügt, weil er den Vertrag verletzt, wird vermutet, dass er den Schaden verschuldet hat. Er hat aber die Möglichkeit zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Das ist bei der Arbeitnehmerhaftung für Schäden beim Arbeitgebers anders. Hier muss der Arbeitgeber beweisen, dass Mitarbeiter einen Schaden schuldhaft verursacht haben.
• Wenn Verschulden feststeht: Erleichterungen bei der Höhe eines Schadensersatzes
Zunächst kommt es darauf an, welches Verschulden dem Mitarbeiter vorgeworfen werden kann:
• Bei Vorsatz umfasst die Arbeitnehmerhaftung den vollen Schaden.
• Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer gar nicht.
• Bei normaler Fahrlässigkeit haften sie „nur“ anteilig mit einer Schadensquote.
Bei der Höhe der Schadensquote spielen dann folgende Kriterien eine Rolle:
– Wie hoch ist der Schaden?
– Kann der Arbeitnehmer den Schaden zumutbar mit seinem monatlichen Einkommen ersetzen?
– Handelte es sich um sog gefahrgeneigte Arbeit, d.h., gab es bei der Arbeit ein hohes Risiko, dass ein Schaden entstehen könnte?
– Hätte der Arbeitgeber den Schaden versichern können?
– Hat der Arbeitnehmer bisher immer sorgfältig gearbeitet?
– Muss der Arbeitnehmer für den Unterhalt von Angehörigen sorgen?
• Sonderfall: Ein Schaden wurde grob fahrlässig verursacht
Bei grober Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmern grundsätzlich in voller Höhe, nicht „nur“ mit einer Quote. Wenn allerdings das Arbeitseinkommen deutlich niedriger ist als der Schaden, ist auch hier „nur“ eine Haftung nach einer Quote möglich. Es gelten dann dieselben Kriterien wie bei einem Schaden, den ein Arbeitnehmer fahrlässig verursacht hat.