Als Grundatz gilt bei der Kommanditgesellschaft (KG), dass die Komplementäre persönlich, das heißt mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der KG haften, wenn sie diese nicht erfüllt. Die Kommanditisten haften nur in Höhe ihrer Gesellschaftsbeteiligung, wenn sie ihre Beteiligung vollständig eingezahlt haben; sie haften dann nicht persönlich mit ihrem Privatvermögen.
So klar dies zu sein scheint, es gibt Ausnahmen.
⇒ Die KG und ein Kommanditist haben im Gesellschaftsvertrag eine andere Beteiligung vereinbart, als im Handelsregister eingetragen ist.
Gegenüber Gläubigern der KG gilt dann der Betrag, der im Handelsregister steht.
Beispiel: 8.000 € sind im Gesellschaftsvertrag vereinbart, im Handelsregister sind 10.000 € eingetragen, der Kommanditist hat 8.000 € eingezahlt. Er haftet bis zur Höhe von 2.000 € persönlich, solange er nicht auch diesen Betrag eingezahlt hat.
⇒ Die KG hat die Beteiligung an Kommanditisten zurückgezahlt
Kommanditisten haften in der Höhe persönlich, in der ihre Beteiligung an sie zurückgezahlt wurde.
Beispiel: 10.000 € Geschäftsbeteiligung sind im Handelsregister eingetragen und eingezahlt. Der Kommanditist braucht Geld, die KG zahlt deshalb 6.000 € der Einlage zurück. Der Kommanditist haftet in Höhe von 6.000 € persönlich.
Ein anderes Beispiel: Für den Kommanditisten ist eine Geschäftsbeteiligung in Höhe von 10.000 € im Handelsregister eingetragen; die Beteiligung ist eingezahlt. Später verkauft der Kommanditist der KG ein Bild für 10.000 €, er erhält das Geld sofort ausgezahlt. Das Bild ist objektiv nur 7.000 € wert. Hier haftet der Kommanditist in Höhe von 3.000 € persönlich.
Wenn eine KG mit ihren Kommanditisten Verträge über bezahlte Leistungen schließt, gilt die Zahlung, die die Kommanditisten erhalten, als Rückgewähr ihrer Einlage. Da die KG eine Gegenleistung erhalten hat, stellt sich die Frage, ob die Einlage dennoch wegen der Zahlung gemindert ist. Wenn die KG weniger an Leistung erhalten hat, als sie gezahlt hat – im Beispiel 3000 € mehr gezahlt, als das Bild wert ist – , gilt die Einlage in Höhe der Differenz als gemindert und damit als zurückgezahlt.
⇒ Die KG hat vor der Eintragung eines Kommanditisten ins Handelsregister Geschäfte abgeschlossen
Der Kommanditist haftet persönlich für die Geschäfte, die die KG vor seinem Eintritt abgeschlossen hat, bis zur Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Einlage, soweit er sie noch nicht eingezahlt hat.
Beispiel: Ein Kommanditist tritt am 1.5. in eine KG ein. Es wurde eine Geschäftsbeteiligung von 10.000 € vereinbart und im Handelsregister eingetragen. Der Kommanditist zahlte sofort 8.000 € ein. Am 1.4. hatte die KG einen Kaufvertrag geschlossen, nach dem sie spätestens am 10.05. 10.000 € zahlen musste. Da die KG am 10.05. den Kaufpreis noch nicht gezahlt hatte, wendet sich der Gläubiger an den Kommanditisten. Der Kommanditist haftet persönlich in Höhe von 2.000 €.
Für Komplementäre und Kommanditisten können auch aus anderen Richtungen Haftungsrisiken drohen. Der folgende Beitrag über die oHG gilt für dort beschriebenen Risiken auch für die KG:
> oHG, Prokuristenhaftung bei unzulänglicher Organisation