Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit, bei Elternzeit, bei Pflegezeit

Inhaltsverzeichnis

Welche Urlaubsansprüche bestehen bei Altersteilzeit, bei Elternzeit oder bei Pflegezeit?

⇒ Urlaubsanspruch bei Altersteilzeit

Altersteilzeit wird in 2 Varianten vereinbart:
1. Variante: Uber die gesamte Zeit der Altersteilzeit wird in Teilzeit gearbeitet. Der Umfang der Teilzeit wird dabei so verteilt, dass über die Dauer der Altersteilzeit die Arbeitszeit erreicht wird, wie sie vor der Altersteilzeit galt.
In dieser Variante wird während der gesamten Altersteilzeit durchgehend gearbeitet. Deshalb gelten die normalen Regeln für die Urlaubsberechnung.
Dazu > Urlaubsanspruch – Mindesturlaub, Mehrurlaub, Zusatzurlaub, Berechnung
2. Variante: Es wird ein sog. Blockmodell vereinbart: In der ersten Hälfte der Altersteilzeit wird so gearbeitet, wie vor Beginn der Altersteilzeit (Arbeitsphase), in der anderen Hälfte wird gar nicht mehr gearbeitet (Freistellungsphase).
In dieser Variante gelten für den Urlaub in der Arbeitsphase die normalen Regeln.
Dazu > Urlaubsansprüche Verfall Verjährung Abgeltung Krankheit
Die andere Frage ist, ob in der Freistellungsphase überhaupt ein Urlaubsanspruch entsteht.

> Dazu folgender Fall

Es bestand ein Arbeitsverhältnis mit einer 40 Stunden Woche. Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer 20 Stunden Woche; die Arbeitsphase sollte vom 1.12.17 – 31.3.19 laufen, die Freistellungsphase vom 1.4.19 – 31.7.21. Für die Arbeitsphase waren 30 Tage Urlaub vereinbart. Für die Freistellungsphase war vereinbart, dass Urlaubsansprüche als erfüllt angesehen werden, wenn sie beginnt.
Im Kalenderjahr 2019 nahm der Arbeitnehmer 8 Tage Urlaub. Nachdem die Altersteilzeit beendet war, endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07. 21. Der Arbeitnehmer war der Meinung, ihm stünden für 2019 30 Tage Urlaub zu, und er klagte beim Arbeitsgericht auf Urlaubsabgeltung für fehlende 22 Tage diesen Jahres. Der Arbeitnehmer meinte weiterhin, für 2021 stünden ihm 30 Tage Urlaub zu; er klagte auch dafür auf Urlaubsabgeltung. Es ging um insgesamt rund 17.000 €.
Zum Verständnis: Der Arbeitnehmer klagte auf Urlaubsabgeltung; Urlaubsabgeltung gibt es, wenn wegen Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaub nicht mehr erfüllt werden kann. Soweit der Arbeitnehmer für 2021 eine Abgeltung von 30 Tagen verlangte, liegt dem Folgendes zugrunde: Das Altersteilzeitverhältnis endete mit Ablauf des 31.07. und damit in der 2. Jahreshälfte des Jahres. In dem Falle besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub und nicht nur auf 1/12 für jeden Monat.

> Die Entscheidung

Der Arbeitnehmer hat den Prozess wegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG verloren. Die entscheidende Frage war, ob während der Freistellungsphase einer Altersteilzeit Urlaubsansprüche entstehen. Denn für 2019 hatte der Arbeitnehmer 8 Tage Urlaub genommen, das entsprach der Arbeitsphase von Januar bis März 2019 mit der Rechnung 30 Tage / 12 * 3 Monate; das Ergebnis wird aufgerundet. Das BAG hat entschieden, dass in der Freistellungsphase kein Urlaubsanspruch entsteht. Es gilt kurz gesagt, ohne Verpflichtung zur Arbeit kein Urlaub.

 

> Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung des BAG betrifft „nur“ die gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche. Sie betragen bei einer 5 Tage Woche 20 Werktage, bei einer 6 Tage Woche 24 Werktage. Ob die Entscheidung auch für vereinbarte Urlaubstage über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gilt, ist offen. Aus der Sicht von Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, in Altersteilzeitverträgen ausdrücklich zu vereinbaren, dass in einer Freistellungsphase kein Urlaub entsteht, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. Im Fall hat das Gericht die Vereinbarung, dass Urlaubsansprüche für die Freistellungsphase als erfüllt angesehen werden, wenn sie beginnt, so ausgelegt.

⇒ Elternzeit, Pflegezeit

Auf Eltern- und Pflegezeit ist die Rechtsprechung nicht übertragbar. In diesen Zeiten entstehen Urlaubsansprüche, als ob gearbeitet worden wäre. Der Arbeitgeber kann aber für jeden Monat der Eltern- oder Pflegezeit den Urlaub um 1/12 kürzen. Das muss er aber ausdrücklich erklären!