Zum Thema Urlaubsansprüche Verfall Verjährung Abgeltung Krankheit werden die allgemeinen Regeln und die Besonderheiten bei Krankheit dargestellt.
⇒ Die allgemeinen Regeln zum Verfall von Urlaubsansprüchen
• Verfallstermine
Urlaubsansprüche beziehen sich auf ein Kalenderjahr. Sie verfallen jeweils am 31.12. des laufenden Jahres. Wenn Mitarbeiter sie aus betrieblichen Gründen bis dahin nicht nehmen konnten, verfallen sie erst am 31.03. des Folgejahres.
• Kein Verfall ohne Aufforderung des Arbeitgebers
Urlaub verfällt am 31.12. bzw. am 31.03. nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig seine Mitarbeiter aufgefordert hat, ihren Urlaub zu nehmen. Rechtzeitig heißt, dass die Mitarbeiter praktisch noch die Möglichkeit haben müssen, ihren bestehenden Urlaub zu nehmen.
Dazu müssen Urlaubswünsche koordiniert werden. Damit die Koordination funktionieren kann, muss der Arbeitgeber sie wohl spätestens im September eines Kalenderjahres organisieren.
Für die Aufforderung reichen keine allgemeinen Rund-E-Mails oder Aushänge des Arbeitgebers. Arbeitnehmer müssen aus der Aufforderung den Umfang ihres Resturlaubs erkennen können; das können sie nur, wenn sie ihren individuellen Anspruch kennen. Deshalb reicht es auch nicht, wenn eine Aufforderung nur im Arbeitsvertrag steht.
In der Aufforderung muss der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, dass der Urlaub am 31.12. verfällt, wenn er vorher nicht genommen wird.
Wenn aus betrieblichen Gründen ein Urlaub nicht am 31.12. verfallen ist (vgl. oben unter Verfallstermine), verfällt er am 31.03.; das gilt aber wiederum nur dann, wenn der Arbeitgeber Mitarbeiter auch aufgefordert hat, den Resturlaub bis dahin zu nehmen. Daher sind Arbeitgeber gut beraten, auch am Anfang eines Jahres noch einmal eine Aufforderung zu organisieren.
Auch wenn die Aufforderung nur individuell erfolgen kann, heißt das nicht, dass jeder Arbeitnehmer individuell angeschrieben werden muss. Es bietet sich zum Beispiel an, die Ablauforganisation schlanker zu organisieren, indem eine Rund-E-Mail zum drohenden Urlaubsverfall an alle Mitarbeiter geht, und diese Mail dann zusätzlich einen Link enthält, über den Mitarbeiter ihre individuellen Resturlaubsansprüche abrufen können.
Gibt es Streit, ob der Arbeitgeber aufgefordert und auf einen Verfall hingewiesen hat, muss er die Aufforderungen beweisen. Sie müssen deshalb nachweisbar sein!
⇒ Können nicht verfallene Urlaubsansprüche verjähren?
Urlaubsansprüche verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem 1. des Kalenderjahres nach dem Urlaubsjahr.
Das gilt aber nur für die Urlaubsjahre, in denen Mitarbeiter ordnungsgemäß aufgefordert worden sind, ihren Resturlaub zu nehmen. Deshalb kann es passieren, dass Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren nicht verjährt sind. Dann kann insbesondere ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen teuer werden; um den geht es im Folgenden.
⇒ Abgeltung von Urlaubsansprüchen, Verjährung nur bei Verfall, Ausschlussklauseln
Mitarbeiter haben beim Ende eines Anstellungsverhältnisses einen Anspruch darauf, dass bestehende Resturlaubsansprüche in Geld vergütet werden, sog. Urlaubsabgeltung. Dieser Anspruch verjährt nach den normalen Regeln, d.h. in drei Jahren. Die Verjährung beginnend mit dem 1. des Kalenderjahres nach dem Ausscheiden.
Bei sog. Ausschlussklauseln kann der Anspruch aber auch schon lange vor der Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden. So sehen Ausschlussklauseln z.B. häufig vor, dass alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten geltend gemacht werden müssen.
Arbeitnehmer müssen deshalb aufpassen, ob für sie solche Klauseln gelten.
Dazu > Ausschlussfristen und > Inhalte des Arbeitsvertrages
Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen kann es nur geben, wenn Resturlaubsansprüche beim Ausscheiden bestehen. Deshalb dürfen Urlaubsansprüche beim Ende eines Arbeitsverhältnisses noch nicht verfallen sein!
Nach diesen allgemeinen Regeln zum Thema Urlaubsansprüche Verfall Verjährung Abgeltung Krankheit geht es nunmehr um Besonderheiten, wenn ein Urlaub nicht genommen werden kann, weil ein Mitarbeiter lange arbeitsunfähig ist.
⇒ Sonderfall: Urlaubsansprüche Verfall bei Krankheit
Wenn Krankheiten verhindern, dass Mitarbeiter ihren Urlaub in Anspruch nehmen können, verfallen die Urlaubsansprüche nicht schon am 31.12. eines Kalenderjahres bzw. am 31.03. des Folgejahres. Der Verfall tritt erst nach 15 Monaten nach dem Ende eines Kalenderjahres ein, das heißt am 31.03. des übernächsten Kalenderjahres.
Weil Mitarbeiter ihren Urlaub wegen Krankheit ohnehin nicht nehmen konnten, stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall der Arbeitgeber die Mitarbeiter aufgefordert haben muss, ihren Urlaub zu nehmen, damit er nach 15 Monaten tatsächlich verfällt.
Wenn es bei einem Mitarbeiter feststeht, dass er dauerhaft arbeitsunfähig war, muss der Arbeitgeber ihn ausnahmsweise nicht aufgefordert haben, seinen Urlaub zu nehmen. Die Begründung ist, dass in diesen Fällen Urlaubsansprüche eben nicht verfallen sind, weil es an einer Aufforderung des Arbeitgebers fehlte, sondern weil Urlaub wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte.
Die Rechtsprechung von Landesarbeitsgerichten urteilt in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber, der nicht zum Urlaub aufgefordert hat, bei einem Streit über einen Urlaubsverfall bei Krankheit beweisen muss, ob bei dem betroffenen Mitarbeiter eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit feststand.
⇒ Für welche Urlaubsansprüche gelten die Regeln?
Die Regeln zum Verfall und zur Verjährung einer Urlaubsabgeltung gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub.
Dazu > Mindesturlaub, Mehrurlaub, Zusatzurlaub
Für diesen kann nur in einem Tarifvertrag etwas anderes geregelt werden.
Für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, können andere Regeln gelten. Sie können in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen stehen.