Wettbewerbsverbote während des Arbeitsverhältnisses, Wettbewerbsverbote danach, geheime Wettbewerbsverbote: Was sind die Unterschiede? Wann sind sie wirksam? Muss der Arbeitgeber eineen finanziellen Ausgleich – sog. Karenzentschädigung – zahlen?
Man unterscheidet folgende 3 Arten von Wettbewerbsverboten:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Wettbewerbsverbot für die Zeit vereinbaren, in der das Arbeitsverhältniss besteht. Sie können für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren.
Von einem geheimen Wettbewerbsverbot spricht man, wenn Arbeitgeber vereinbaren, dass sie sich gegenseitig keine Mitarbeiter abwerben.
⇒ Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Während des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Arbeitgebers diesem weder auf eigene Rechnung noch für dritte Personen Konkurrenz machen. Das gilt auch, wenn im Arbeitsvertrag dazu nichts geregelt ist.
⇒ nachvertragliches Wettbewerbsverbot
> Wirksamkeit der Vereinbarung* Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt das Wettbewerbsverbot nur dann, wenn es schriftlich vereinbart wurde.
Zur Schriftform > Arbeitsvertrag Inhalte, Beendigung, Arten
Die Vereinbarung ist dabei nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet hat, für die Dauer des Wettbewerbsverbotes mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Gehaltes weiter zu zahlen, sog. Karenzentschädigung. Es kann maximal eine Dauer von 2 Jahren vereinbart werden.
Auch wenn diese Voraussetzungen eingehalten sind, kann die Vereinbarung dennoch unwirksam sein, wenn Arbeitnehmer unverhältnismäßig stark in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden. Je nach Bedeutung der Funktion des Arbeitnehmers kann beispielsweise eine Vereinbarung unzulässig sein, die einem Arbeitnehmer europaweit untersagt, bei einem Wettbewerber tätig zu werden. Abhängig von der Marktstellung des Arbeitgebers kann bereits ein Wettbewerbsverbot unwirksam sein, das die Tätigkeit für einen Wettbewerber in einen Radius von mehreren 100 Km untersagt.
* Wenn ein Wettbewerbsverbot ohne jeden Hinweis auf eine Karenzentschädigung vereinbart wurde, ist die Vereinbarung nichtig. Für einen Hinweis reicht es in diesem Zusammenhang allerdings, wenn in der Vereinbarung „nur“ auf die §§ 74 ff HGB (Handelsgesetzbuch) verwiesen wird; dort ist das Thema Wettbewerbsverbot geregelt.
Fehlt aber jeglicher Hinweis, führt die Nichtigkeit dazu, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Ansprüche aus der Vereinbarung ableiten können.
* Wenn ein Wettbewerbsverbot zwar eine Karenzentschädigung erwähnt, die Höhe der vereinbarten Zahlung aber nicht mindestens die Hälfte des zuletzt gezahlten Gehaltes erreicht, ist die Vereinbarung unwirksam.
Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, ob er das Wettbewerbsverbot dennoch einhalten will. Entscheidet er sich dafür, kann er eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte des zuletzt gezahlten Gehaltes fordern. > Die wirksame Vereinbarung wird nicht erfüllt .Wenn die Vereinbarung wirksam getroffen ist, der Arbeitgeber die Karenzentschädigung aber nicht zahlt, muss der Arbeitnehmer von der Vereinbarung zurücktreten oder sie kündigen. Macht er von beiden Möglichkeiten keinen Gebrauch, gilt die Vereinbarung.
Der Arbeitnehmer muss einen Rücktritt oder eine Kündigung dabei ausdrücklich formulieren. Wenn er dem Arbeitgeber eine Mahnung schickt, weil der die Karenzentschädigung nicht zahlt, hat er noch keinen Rücktritt bzw. noch keine Kündigung erklärt!
> Wirksame Vereinbarung, Kündigung des Arbeitsverhältnisses
* Bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die Kündigungsgründe verschuldet hat. Kann ihm dieser Vorwurf nicht gemacht werden, kann der Arbeitnehmer wählen, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will.
Wenn er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen will, muss er es innerhalb eines Monats nach der Arbeitgeberkündigung kündigen.
* Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer dieselben Möglichkeiten wie bei einer ordentlichen Kündigung.
* Hat der Arbeitnehmer aus Gründen gekündigt, die der Arbeitgeber schuldhaft verursacht hat, hat er ein Wahlrecht. Will er das Wettbewerbsverbot beseitigen, muss er es innerhalb eines Monats nach seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses konkret auch kündigen.
Hat der Arbeitgeber die Kündigugnsgründe nicht verschuldet, bleibt das Wettbewerbsverbot bestehen.
⇒ geheimes Wettbewerbsverbot
Arbeitgeber, die demselben Wirtschaftszweig angehören, können vereinbaren, keine Arbeitnehmer des jeweils anderen einzustellen. Das führt dazu, dass Arbeitnehmer nicht beim Konkurrenten tätig werden können.
Diese Einschränkung der Berufsfreiheit ist zulässig. Wenn ein Arbeitgeber eine Bewerbung mit der Begründung ablehnt, er wolle sich daran halten, was er mit dem aktuellen / ehemaligen Arbeitgeber vereinbart habe, kann der Arbeitnehmer nicht wegen Diskriminierung dagegen vorgehen.
Arbeitgeber können von Vereinbarungen dieser Art jederzeit ohne besondere Gründe zurücktreten.
Auch zum Thema
> GF Entschädigung bei Wettbewerbsverbot nur wenn vereinbart